Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie
das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum.
Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu erhalten und
zu fördern. Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur
sind Ziel und Aufgabe der Fischerei.
Fischerei- und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Die ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine sinnvolle, soziale
und in die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher
Bedeutung dar. Sie weckt und fördert das Verständnis für die
Zusammenhänge in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum
zu erhalten oder zu schaffen.
Aus dem Recht auf Fang und Aneignung der Fische ergibt sich zugleich die Verpflichtung
zu waidgerechtem Verhalten gegenüber den Fischen und sachgerechtem Umgang
mit dem Gewässer. Die Ausübung der Angelfischerei hat nach den Grundsätzen
der Fischwaidgerechtigkeit zu erfolgen. Der Fischer trägt daher die Verantwortung
dafür, dass » Angelgerät, Zubehör und
Köder sachgerecht ausgewählt sind, » der Fisch waidgerecht gefangen,
nicht unnötig gehältert, tierschutzgerecht versorgt und einer sinnvollen
Verwertung zugeführt wird und » die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten
werden.
Mit dem Fang von Fischen ist deren Verwertung unabdingbar verbunden. Dabei
dürfen ihnen nach dem Tierschutzgesetz ohne vernünftigen Grund keine
vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das
Töten zum Zweck der Verwertung ist ein vernünftiger Grund im Sinne
dieser Bestimmung. Es hat so zu erfolgen, dass dem Fisch keine vermeidbaren
Leiden zugefügt werden.
Fischereivereine, die auf örtlicher Ebene einen Mittelpunkt gesellschaftlichen
Lebens bilden, sorgen für die ordnungsgemäße Ausübung
der Fischerei. Damit ermöglichen sie Jung und Alt, Frau und Mann, Gesunden
und Behinderten den Zugang zur Natur. Das Vereinsleben ist notwendig auf Dauer
ausgelegt, weil die sachgerechte Betreuung der Gewässer eine langfristige
Aufgabe ist, die alle Mitglieder verbindet. Eine fachbezogene Aus- und Weiterbildung
ist Voraussetzung für waidgerechtes Fischen. Eine wichtige Aufgabe ist
die Ausbildung der Jugend und ihre Betreuung bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
Sie haben den Sinn, in den jungen Menschen das Bewusstsein, für Natur-,
Gewässer-, und Tierschutz zu wecken, sowie die Bereitschaft, hierfür
Verantwortung zu übernehmen.
Tierschutzgerechte Fischerei
Das Tierschutzgesetz steht unter der Leitidee einer Verantwortung des Menschen
für das seiner Obhut anheim gegebene Lebewesen Tier. Folglich ist der
Fischer oder der Angler nach heutigem juristischen Verständnis für
den "seiner Obhut anheim gegebenen Fisch" verantwortlich.
Inwieweit Fische Schmerzen, Angst und Leiden empfinden, wird zur Zeit heftig
diskutiert. Dabei ist bekannt, dass Fische grundsätzlich in der Lage
sind, die beim Fang mit der Angel oder mit Netzen auftretenden Reize wahrzunehmen,
zu verarbeiten und zu beantworten. Aus zahlreichen Beobachtungen und Untersuchungen
wird aber deutlich, dass sich ihre Reizempfindungen erheblich von denen warmblütiger
Organismen unterscheiden. So wehren sich z. B. die verschiedensten Fischarten
beim Fang mit der Angel trotz eines tief eingedrungenen Hakens, ohne dem Schmerz
nachzugeben und nach dem Fang vermögen sie sich rasch an eine Gefangenschaft
in Setzkeschern bei Normalisierung ihrer Stressreaktionen anzupassen . Stress,
Schmerz und Leid können daher bei Fischen nicht mit den emotional verknüpften
menschlichen Empfindungen gleichgesetzt werden.
Zusammenfassend kann das Problem Schmerz und Leiden bei Fischen wie folgt
bewertet werden:
Kleinere Verletzungen (Angelhaken) sowie kurzzeitige Beeinträchtigungen
der freien Beweglichkeit (kurzer Drill) sind sehr wahrscheinlich nur mit minimalem
Schmerz und Leiden verbunden.
Die Entnahme von Fischen aus dem Wasser verursacht einen deutlich messbaren
Stress. Der Aufenthalt außerhalb des Wassers sollte so kurz wie möglich
gehalten werden.
Angeln: Das Anhaken stellt bestenfalls einen unbedeutenden
Schmerz dar, der eine Definition als Leiden nicht rechtfertigt. Auch ein kurzer
Drill kann noch nicht als Leiden bezeichnet werden. Man weiß aus der
Säugetierphysiologie, dass kurze Kampfsituationen (z.B. der Riss durch
einen Beutegreifer) nicht mit Schmerz und Leiden verbunden sind. Bei längerem
Drill kann Leiden nicht mehr ausgeschlossen werden. Wo die Grenze liegt, ist
derzeit nicht bekannt. Deshalb muss waidgerechtes Angeln auch bedeuten, dass
der Drill so kurz wie möglich gehalten wird.
Hälterung: Die Hälterung dient der Aufbewahrung der Fische zum lebendfrischen
Verbrauch und der "Ausspülung" von geschmacksbeeinträchtigenden
Stoffen. Sie muss möglichst frei von Stress und Leiden sowie artgerecht
erfolgen. Stressfaktoren bei der Hälterung, die zu Leiden "ausarten"
können, sind schlechte Wasserqualität und fehlende Deckung.
Die Einschätzung zeigt, dass landesübliche Fischerei (naturgemäß)
Leiden der Fische nicht völlig ausschließen kann. Daher ist noch
zu untersuchen, ob diese Leiden vermeidbar sind.
Das Preisfischen ist gesetzlich verboten!
Bereits im Jahre 1990 wurde in Oberösterreich durch eine Novelle zum
Oö. Fischereigesetz das sogenannte Preisfischen aus Gründen des
Tierschutzes und der fischereilichen Waidgerechtigkeit verboten. Unter Preisfischen
werden dabei Veranstaltungen verstanden, bei denen für die Teilnahme
eine unverhältnismäßig hohe Teilnahmegebühr zu entrichten
ist oder bei denen Geld- und Sachpreise (ausgenommen Pokale, Urkunden oder
Ehrenpreise) ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen für erlaubte Arten
von „Wettfischen“ (auch Freundschaftsfischen, Vereinsfischen usw.
genannt) sind in einer eigenen Landesverordnung, der Wettfischverordnung festgelegt
und enthalten relativ strenge Regeln.
So ist eine derartige Veranstaltung z. B. zwei Wochen vorher dem Revierausschuss
zu melden, zur Aufsicht sind Fischereischutzorgane zu bestellen, sie ist nur
in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober und nur bei Tag erlaubt, das „Anfüttern“
zum Anlocken der Fische ist genauso verboten wie die Verwendung von Lebendködern
und Angeln mit Widerhaken. Nach einer längeren Zeit relativer Ruhe nehmen
in den letzten Jahren Verstöße gegen diese Regeln und die Veranstaltung
von Preisfischen“ wieder zu. Es vergeht kaum eine Woche, in der dem
Landesfischereiverband nicht mehrere solcher unerlaubter Veranstaltungen (z.B.
hohe Teilnahmegebühren, Preise, Marathonfischen, usw.) gemeldet werden,
die dann zumeist bei der zuständigen Fischereibehörde zur Abstellung
oder Bestrafung angezeigt werden müssen. Immerhin sieht das Oö.
Fischereigesetz bei Übertretungen Höchststrafen von 2 200,- Euro
und Entzug der Fischerkarte vor. Der Oö. Landesfischereiverband appelliert
daher an die Verantwortlichen solcher Veranstaltungen die gesetzlichen Regeln
genau einzuhalten, da ansonsten verstärkt die Fischereibehörden
eingeschaltet werden müssen. Die meist mit solchen Veranstaltungen verbundenen
finanziellen Anreize sind keine Rechtfertigung, um den Tierschutzgedanken
zu vernachlässigen.
Wettfischverordnung
Zur Wahrung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit bei Veranstaltungen
zum Zwecke des Fischfanges im Rahmen eines Wettbewerbes: (Wettfischen)
a)
ist die Veranstaltung unter Angabe des Veranstalters,
der Zeit, des Fischwassers einschließlich des zu befischenden
Bereiches, der Art der Veranstaltung sowie der ungefähren Anzahl
der Teilnehmer zwei Wochen vorher dem örtlich zuständigen
Fischereirevierausschuss anzuzeigen; nach anderen Rechtsvorschriften
notwendige Anzeigen oder Bewilligungen werden dadurch nicht berührt;
b)
hat der Veranstalter für die erforderliche Überwachung
durch Fischereischutzorgane zu sorgen, wobei je angefangene 50 Teilnehmer
jedenfalls ein Fischereischutzorgan anwesend zu sein hat;
c)
kann zusätzlich der Fischereirevierausschuss
von ihm bestellte Fischereischutzorgane zur Überwachung entsenden;
d)
sind Fischereischutzorgane in Ausübung ihres
Dienstes jedenfalls von der gleichzeitigen Teilnahme an der Veranstaltung
ausgeschlossen;
e)
sind Veranstaltungen nur in der Zeit vom 1. Juni bis
31. Oktober zulässig;
f)
dürfen in ein und demselben Fischwasser eines
Bewirtschafters höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden;
g)
ist eine Veranstaltung innerhalb von zwei Wochen nach
einer Besatzmaßnahme in dem betreffenden Fischwasser unzulässig;
h)
ist der Fischfang auf höchstens fünf Stunden
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu beschränken;
i)
ist das Anlocken unter Einsatz natürlicher oder
chemischer Substanzen sowie das Anfüttern verboten;
j)
darf für den Fischfang nur eine Rute mit einem
Angelhaken ohne Widerhaken verwendet werden;
k)
ist die Verwendung von Lebendködern verboten;
l)
ist für die Entnahme der gefangenen Fische aus
dem Wasser (Landen) ein feinmaschiger Textilunterfangkescher, für
die Hälterung ein feinmaschiger Textilsetzkescher zu verwenden;
m)
hat die Maschenweite des Textilunterfang- und des
Textilsetzkeschers, gemessen von Knoten zu Knoten, höchstens 20
mm und der Durchmesser des Textilsetzkeschers mindestens 40 cm zu betragen;
n)
gilt für Fische, für die grundsätzlich
kein Mindestfangmaß festgesetzt ist, ein Mindestfangmaß
von 25 cm;
o)
sind in der Schonzeit gefangene Fische oder solche,
die das Mindestfangmaß noch nicht erreicht haben, oder solche,
die nicht zur Wertung gelangen sollen, unverzüglich freizulassen,
sodass sich nie mehr als höchstens drei Fische im Setzkescher befinden;
p)
dürfen je Teilnehmer höchstens drei Fische
zur Wertung gebracht werden;
q)
sind stark verletzte Fische sowie zu wertende Fische
vor der Wertung weidgerecht zu töten.